Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MSK Production GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden auch “Lieferbedingungen”) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und Lieferanten (im Folgenden auch “Vertragspartner”). Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch “Waren”), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Lieferbedingungen werden wir den Vertragspartner in diesem Fall informieren.
  2. Die Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vertragspartner bestätigt mit seiner Bestellung oder Lieferung, dass die gekauften oder gelieferten Waren für gewerbliche Zwecke verwendet bzw. geliefert werden. Wir verkaufen und kaufen Produkte nur zur bzw. für gewerbliche Verwendung.
  3. Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Vorrangsklausel:
    • Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die AGB des Vertragspartners entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen enthalten. In solchen Fällen werden nur die Bestimmungen unserer Lieferbedingungen Vertragsbestandteil, die den entsprechenden Bestimmungen der AGB des Vertragspartners entgegenstehen oder von diesen abweichen. Alle übrigen Bestimmungen der AGB des Vertragspartners, die nicht im Widerspruch zu unseren Lieferbedingungen stehen, bleiben unberührt.
  5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den vorliegenden Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  7. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Die Geltung der Lieferbedingungen wird durch den Abschluss eines Vertrages mit uns anerkannt.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen oder Muster), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Katalog sowie auf unserer Internetpräsenz und im Onlinestore stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Durch die Darstellung der Artikel im Katalog und auf den Internetseiten fordern wir den Vertragspartner lediglich auf, Angebote (Bestellungen) abzugeben.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer oder die Lieferung der Ware durch den Lieferanten gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir werden den Zugang einer Bestellung sodann per E-Mail bestätigen. In einer solchen Bestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird von uns neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform per Mail oder Fax (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden. Sollte die Lieferung der vom Vertragspartner bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden den Vertragspartner darüber unverzüglich informieren und gegebenenfalls bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
  4. Für den Leistungsumfang ist vorrangig das Angebot oder eine Auftragsbestätigung von MSK maßgeblich. Größen-, Gewichts- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten sind keine Beschaffenheitsgarantien. Zumutbare Abweichungen bleiben vorbehalten.

III. Preise, Zahlungsverzug, Aufrechnung

  1. In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Falls nicht in unserer Auftragsbestätigung oder auf individueller Basis anderweitige Absprachen getroffen wurden, verstehen sich unsere Preise auf der Basis der im unsererseits bestätigten Lieferzeitraum gültigen Listenpreise ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung, Zoll und andere Nebenabgaben, jedoch zuzüglich eventueller anfallender Umsatzsteuer.
  2. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise halten wir uns für einen Zeitraum von sechs (6) Wochen ab Vertragsschluss gebunden. Soweit nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarungen mit dem Vertragspartner getroffen wurden, sind wir berechtigt im Fall nicht vorherzusehender und von uns nicht zu vertretenden Erhöhungen der unserer Preiskalkulation zugrundeliegenden Faktoren (insbesondere aufgrund gestiegener Material-, Lohn und Rohstoffkosten, Änderung von Währungsparitäten, inflationsbedingte Steigerungen, etc.) eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart, sind im Fall vereinbarter offener Zahlungsziele unsere Rechnungen seitens des Vertragspartners spätestens vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Sämtliche unsererseits dem Vertragspartner eventuell gewährten Nachlässe stehen unter dem Vorbehalt vollständiger korrekter Auftragsabnahme und fristgerechter Bezahlung. Bei Retoursendungen erfolgt unsererseits eine Rückbelastung von bereits gewährten Rabatten an den Vertragspartner. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen. Im Rahmen eines SEPA-Lastschriftverfahrens mit dem Vertragspartner erfolgt der Einzug der entsprechenden Rechnungen in Übereinstimmung mit den ihm eingeräumten Zahlungskonditionen jeweils zwei Tage nach Fälligkeit der betreffenden Rechnungen.
  4. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst dann als bewirkt, wenn wir über die entsprechenden Beträge frei verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Vertragspartners entgegengenommen.
  5. Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung geltenden jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Kommt der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn (14) Tage gerechnet ab Fälligkeit in Verzug und/oder werden uns Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners infrage stellen, behalten wir uns ausdrücklich vor, weitere Lieferungen ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, bzw. diese auch zeitlich auszusetzen, bis sämtliche ausstehenden Zahlungen des Vertragspartners geleistet sind. Ferner sind wir berechtigt, von bereits geschlossenen Lieferverträgen mit dem Vertragspartner ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern dieser nicht von uns beanspruchte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erbringt.
  7. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Der Vertragspartner kann Zahlungen aufgrund von Mängeln von Teilen unserer Lieferungen oder Leistungen nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Minderwert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt Zurückbehaltungsrechte – auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages – durch Sicherheitsleistungen, insbesondere Bankbürgschaften, abzuwenden. Diese Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit deren Annahme in Annahmeverzug gerät.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv. 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Im Übrigen steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

  1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind und der Vertragspartner uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Ereignisse höherer Gewalt, öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind) nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Bei vereinbarten Fix-Lieferterminen ist der Vertragspartner in diesen vorgenannten Fällen lediglich berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsrechte

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits jetzt an uns sämtliche Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich Nebenkosten und eventueller Zinsen) gegenüber seinen Kunden und/oder sonstigen Dritten ab. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, insbesondere im Falle einer uns bekannt gewordenen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Vertragspartners, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  3. Sämtliche Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte beeinträchtigen, wie etwa Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Abtretungen, sind unzulässig. Drohende Eingriffe oder Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns seitens des Vertragspartners auf dem schnellstmöglichen Weg in Textform mitzuteilen, damit wir unsere entsprechenden Rechte geltend machen können. Im Fall einer Klage gemäß §771 ZPO hat uns der Vertragspartner die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, sofern der in Anspruch genommene Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
  4. Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass wir im Fall einer drohenden Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte befugt sind, die Vorbehaltsware abzuholen oder anderweitig sicherzustellen, wobei diese Sicherstellung dann keine verbotene Eigenmacht darstellt. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten, soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich insoweit zur uneingeschränkten Mitwirkung.
  5. Wir verpflichten uns bestehende Sicherheiten dann auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, falls deren Wert die zu sichernde Forderung um zwanzig (20) Prozent übersteigt. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der vorgenannte Prozentsatz bezogen auf sämtlichen gegen den Vertragspartner bestehenden Forderungen.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige betriebsüblichen Risiken zu versichern und tritt die hieraus resultierenden Ansprüche gegen den Versicherer bezogen auf diese Waren hiermit an uns ab.

VI. Mängelansprüche des Vertragspartners, Untersuchungspflicht

  1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nichts anderes vereinbart ist.
  2. Von uns gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an von ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Sind bereits bei Lieferung äußerlich erkennbare Schäden an der Verpackung der Ware oder an dieser selbst sichtbar, ist die betreffende Lieferung auf Vollständigkeit und beschädigte Ware im Beisein des Fahrers zu überprüfen und dem Frachtführer der Schaden auf der Empfangsbestätigung schriftlich anzuzeigen sowie die beschädigte Ware zu fotografieren und andere Beweise sicherzustellen, um spätere Rechtsverluste zu vermeiden. Bei offensichtlichen Mängeln oder sonstigen Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten diese als seitens des Vertragspartners genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche spezifizierte Mängelrüge des Vertragspartners zugeht. Bezüglich anderer Mängel gelten diese als seitens des Vertragspartners genehmigt, wenn dessen Mängelrüge uns nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der betreffende Mangel zeigte. War der Mangel jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den Vertragspartner erkennbar, ist dieser dann für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Soweit die von uns an den Vertragspartner gelieferten Waren nicht selbst von uns hergestellt wurden, sondern von Vorlieferanten bezogen wurden, kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen zunächst dadurch nach, dass wir sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Vertragspartner abtreten. Dieser nimmt die Abtretung erfüllungshalber an. Wir leisten in diesem Fall lediglich subsidiär und nach gerichtlicher Inanspruchnahme des Vorlieferanten Gewähr.
  3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung und des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt haben. Ein Mangel liegt auch dann nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Die bloße Angabe von Inhalts- oder Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- oder Herstellungsgarantie unsererseits dar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen werden durch uns nur dann übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von uns zu verantworten sind.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis zahlt. Dieser ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
  5. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands. MSK kann die Nacherfüllung im Übrigen verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
  6. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder MSK eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt unberührt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  7. In jedem Fall tritt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten, beginnend mit dem Zugang der Lieferung der konkreten Waren bei dem Vertragspartner, die Verjährung seiner Rechte wegen Mängeln ein. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsbestimmungen des Paragrafen 479 BGB sowie sonstige gesetzliche Rechte des Vertragspartners aufgrund arglistig verschwiegener oder vorsätzlich verursachter Mängel.

VII. Sonstige Haftung

  1. Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrages erst ermöglichen) auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten dann nicht, sofern unsererseits ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, wofür der Vertragspartner beweispflichtig ist, oder wir eine ausdrückliche schriftliche Garantie für die Beschaffenheit und Funktion der konkreten Ware übernommen haben. Gleiches gilt für eine Haftung aufgrund anwendbarer, zwingender gesetzlicher Vorschriften, wie etwa aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie im Falle des Lieferverzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  4. Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des mit dem Vertragspartner im Vorjahr der Inanspruchnahme getätigten Nettojahresumsatzes. Diese Haftungslimitierung gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruhen, oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.
  5. Jegliche weitergehende Haftung unsererseits ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die in dieser Ziffer enthaltenen Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

VIII. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. Ziff. VII sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 478 BGB.

IX. Geistige Schutzrechte, Nutzung von Bildmaterialien

  1. Der Vertragspartner erkennt das alleinige geistige Eigentum, bzw. unsere exklusiven Nutzungsrechte an den von uns verwendeten Schutzrechten (hierin eingeschlossen sind Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Patente, Urheberrechte, etc.) ausdrücklich an und wird weder unmittelbar noch mittelbar Aktivitäten entfalten, die diese Schutzrechte negativ beeinträchtigen könnten.
  2. Begrenzt auf den Zeitraum des Bestehens der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner räumen wir diesem eine nicht ausschließliche und jederzeit widerrufliche Nutzungslizenz an unseren Schutzrechten, ausschließlich für seine eigenen Marketingzwecke im Rahmen und Umfang seiner Funktion im Vertrieb unserer Produkte, ein. Dies bezieht sich insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, auf die Verwendung unserer Logos, Marken, Abbildungen, Fotografien, Texte und dergleichen sowie sämtlicher sonstiger uns zustehenden Schutzrechte in von uns ausdrücklich vorab schriftlich autorisierten Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien des Vertragspartners, sei es in Print-, PoS- oder internetbasierten Medien (nachstehend die „Materialien“).
  3. Individuelle weitergehende vertragliche Absprachen mit dem Vertragspartner gehen diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen.

X. Compliance, Anti-Korruptionsregelungen

  1. Der Vertragspartner sichert zu, dass er im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, insbesondere Kartellrecht sowie Regelungen zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und andere strafrechtliche Bestimmungen.
  2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Vertragspartner gegen vorstehende Pflichten verstößt, ist MSK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle einer solchen Kündigung sind wir von jeglicher Leistungspflicht befreit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, MSK und seine Angestellten hinsichtlich jeglicher Schäden freizustellen, soweit diese Schäden auf einer schuldhaften Verletzung von Pflichten des Vertragspartners aus dieser Ziffer beruhen.

XI. Befugnis und mündliche Absprachen

  1. Die MSK Production GmbH stellt klar, dass Verarbeitungsaufträge und/oder Bestellungen nur dann rechtsverbindlich sind, wenn sie schriftlich bestätigt wurden und von einer hierzu befugten Person aufgegeben wurden. Mündliche Vereinbarungen sowie schriftliche oder elektronische Bestellungen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Geschäftsführung sind ungültig.
  2. Autorisation von Personen:
    • Autorisierte Personen, die Verarbeitungsaufträge und/oder Bestellungen rechtsverbindlich für die MSK Production GmbH tätigen können, sind ausschließlich:
      • Mitglieder der Geschäftsführung,
      • Personen mit erteilter Prokura,
      • Personen, die ausdrücklich von der Geschäftsführung schriftlich freigegeben wurden.
    • Eine Liste der autorisierten Personen kann schriftlich bei der MSK Production GmbH angefragt werden.
  3. Gültigkeit von Bestellungen:
    • Bestellungen und Aufträge, die nicht von autorisierten Personen aufgegeben und schriftlich bestätigt wurden, sind für die MSK Production GmbH nicht bindend, unabhängig davon, ob sie auf offiziellem Briefpapier oder von offiziellen E-Mail-Adressen der MSK Production GmbH gesendet wurden.
  4. Stornierungen und Änderungen:
    • Stornierungen von Bestellungen oder Verarbeitungsaufträgen durch den Vertragspartner sind nur nach schriftlicher Zustimmung der MSK Production GmbH möglich. Eine Stornierung ist ungültig, sofern die Ware bereits produziert oder beschafft wurde.
  5. Verantwortung und Haftung:
    • Jede Bestellung oder jeder Auftrag, der ohne die Einhaltung dieser Bestimmungen erfolgt, ist ungültig und zieht keine rechtliche Verpflichtung für die MSK Production GmbH nach sich. Mitarbeiter, die gegen diese Bestimmung verstoßen, können persönlich haftbar gemacht werden.

Diese Regelung dient dazu, die Interessen der MSK Production GmbH zu schützen und sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen rechtlich bindende Entscheidungen treffen können.

XII. AGB für Endverbraucher

Die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endverbraucher (im Folgenden “Verbraucher-AGB”) gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Endverbrauchern. Diese Verbraucher-AGB sind auf unserer Website oder auf Anfrage erhältlich und regeln spezifische Bedingungen, die für Verbraucher relevant sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Lieferbedingungen und den Verbraucher-AGB haben die Bestimmungen der Verbraucher-AGB Vorrang.

XIII. Gutscheine

  1. Geltungsbereich

1.1 Aktionsgutscheine können nur auf www.mskprotect24.de für Produkte eingelöst werden, welche für den Erwerb durch Gutscheine zugelassen sind. Der Gutschein kann nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.

  1. Weitere Bestimmungen

2.1 Aus administrativen Gründen ist es nicht möglich, etwaiges Restguthaben zu erstatten. Das Guthaben eines Gutscheins kann nicht auf Dritte übertragen werden.

2.2 Der Gutschein wird nicht erstattet, wenn Ware ganz oder teilweise retourniert wird, insbesondere, wenn der Kunde die mit dem Gutschein ganz oder teilweise bezahlte Ware im Rahmen seines gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgibt. Gleiches gilt, sofern der Gutschein im Rahmen einer Werbeaktion ausgegeben und dafür keine Gegenleistung erbracht wurde.

2.3 Das Guthaben eines Gutscheins wird weder verzinst noch in Bargeld ausgezahlt.

2.4 Mehrere Gutscheine können nicht miteinander kombiniert werden.

2.5 Der Gutschein ist übertragbar. Der Verkäufer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber leisten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat.

Für die Einlösung von Aktionsgutscheinen finden im Übrigen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen Anwendung, die unter den jeweilig hinterlegten Links abrufbar sind.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen von mit dem Vertragspartner geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
  2. Bei Geschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bersenbrück der ausschließliche Gerichtsstand. MSK ist nach seinem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Für diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG), falls der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben sollte.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.

Bokeler Straße 3, 49594 Bersenbrück, April 2023